VEREINSSATZUNG
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt folgenden Namen: Family of Good Hope.
2. Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Sitz des Vereins ist Bielefeld
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein verfolgt folgenden Zweck im Sinne des § 52 Absatz AO:
Der Verein dient dem Zweck junge, allein erziehende Mütter und ihre Kinder in Moshi Tansania zu fördern und zu unterstützen eine
Selbständigkeit zu erlangen um ihr Leben unabhängig und autonom zu gestalten.
Außerdem soll die Öffentlichkeit auf die Problematik der jungen Frauen in Tansania aufmerksam gemacht werden.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
Der Verein hat in Bonite/Chekereni ein kleines Haus mit einem kleinen Garten angemietet.
Hier finden regelmäßige Treffen, Schulungen und Unterricht statt.
Ziel ist es, den jungen Frauen die Chance und die Möglichkeit zu geben, eine Selbständigkeit zu erlangen um ihr Leben unabhängig und
selbständig zu leben.
Der Verein arbeitet eng mit der Hosiana Clinic von Angela Mwashi ( Krankenschwester und Hebamme) in Bonite/Chekereni zusammen
ebenso einer Sozialarbeiterin und einem Arzt.
§4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§5 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder
Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
§6 Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
sind ausgeschlossen.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden: natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§8 ( Beendigung der Mitgliedschaft )
3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
4. Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§10 Organe des Vereins
Vorstand : Frau Monika Leber
Stellvertreter : Frau Claudia Hürrig
Kassierer : Herr Ralf Leber
Beisitzer : Herr Helmut Scholten, Frau Christa Schalten, Frau Margret Leber,
Frau Charlotte Damm, Herr Horst Freymüller, Frau Elisabeth Freymüller
§11 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: drei Wochen.
3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende
Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird dieser von der
Mitgliederversammlung gewählt.
4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterschreiben.
8. Anträge können gestellt werden von:
a) jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
9. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht,
darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 3/4 bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig
§ 14 ( Auflösung des Vereins )
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an – den – die – das – ( Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft),
-der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für den Satzungszweck vergleichbarer Ziele im Inland.
Ort, Datum
Bielefeld, den 8. Januar 2019